Artikel 31
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 90/1969, wird geändert wie folgt:
1. Im Verordnungstext wird angefügt:
"(3) § 19 Abs 1 und 3 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. Im § 19 der Kurordnung werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "25.000 S" durch den Betrag "1.800 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
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