Artikel 7
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 59/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.
2. Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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