S.KHMG 2024
Zielsetzung und Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Behörde, Mitwirkung
§ 4Warnung und Alarmierung der Bevölkerung
§ 5Kundmachungen
§ 6Allgemeine Bestimmungen
§ 7Katastrophenhilfsdienst der Feuerwehren
§ 8Katastrophenhilfsdienst des Landesfeuerwehrverbandes
§ 9Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes
§ 10Besonderer Katastrophenhilfsdienst
§ 11Mitwirkung an Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes
§ 12Richtlinien für Katastrophenschutzpläne
§ 13Bezirks- und Landes-Katastrophenschutzplan
§ 14Gemeinde-Katastrophenschutzplan
§ 15Sonderalarmpläne; Informations- und Mitwirkungspflichten
§ 16Externe Notfallpläne
§ 17Bestimmungen für nicht bundesrechtlich geregelte Seveso-Betriebe
§ 18Alarmeinrichtungen
§ 19Einsatzmittel
§ 20Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 21Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes
§ 22Landes-Katastrophenhilfebeirat
§ 23Bezirks- und Gemeinde-Katastrophenhilfebeirat
§ 24Ausrufung der Katastrophe
§ 25Einsatzleiter bzw Einsatzleiterin
§ 26Einsatzleitung der Landesregierung
§ 27Allgemeine Pflichten bei Katastrophen
§ 28Besondere Pflichten bei ausgerufener Katastrophe
§ 29Kostentragung durch das Land
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
§ 1 § 1
(1) Zielsetzung dieses Gesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2
(1) Als Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis bzw ein sonstiges schädigendes Ereignis zu verstehen, dessen Folgen in großem Umfang Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachen gefährden oder das mit einer schweren Einschränkung der Alltagsnormalität für die Bevölkerung verbunden ist und deren Abwehr oder Bekämpfung einen behördlich koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert.
(2) Die Katastrophenpolizei umfasst alle Maßnahmen, die der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen dienen (Katastrophenhilfe) sowie die in diesem Gesetz geregelte Vorsorge für Katastrophenfälle. Die Abwehr einer Katastrophe ist die Verhinderung ihres drohenden Eintrittes, die Bekämpfung einer Katastrophe besteht in der Verhinderung der Ausweitung und in der Beschränkung der unmittelbaren in großem Umfang Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachen treffenden Auswirkungen einer bereits eingetretenen Katastrophe.
§ 3 Behörde, Mitwirkung
§ 3 § 3
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mitzuwirken. Dabei ist der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin an die Anordnungen der zuständigen Behörde gebunden.
(3) Bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Gemeinde einlangende internationale Hilfeersuchen sind umgehend an die Landesregierung weiterzuleiten.
§ 4 Warnung und Alarmierung der Bevölkerung
§ 4 § 4
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw Alarmierung der Bevölkerung des von einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe betroffenen Gebietes. Sollte die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw Alarmierung nicht vornehmen können, weil sie insbesondere selbst von der Katastrophe betroffen ist, hat die Landesregierung diese durchzuführen.
§ 5 Kundmachungen
§ 5 § 5
(1) Bei außerordentlichen Verhältnissen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Kundmachungen der Verordnungen nach diesem Gesetz im Sinn des § 6 Landes-Verlautbarungsgesetz in anderer geeigneter Weise (insbesondere durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, auf der Internetseite der Behörde) vorzunehmen und der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Verordnungen im Sinn des Abs 1 treten mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen sind. Sollte keine Aufhebung erfolgen, treten sie spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten wieder außer Kraft.
2. Abschnitt
Vorsorge für Katastrophenfälle
1. Teil
Katastrophenhilfsdienst
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
§ 6 § 6
(1) Wird eine Katastrophe gemäß § 24 ausgerufen, werden die im von der Ausrufung der Katastrophe umfassten Gebiet tätigen Einsatz-, Hilfs- und Rettungsorganisationen gemäß §§ 7 bis 10 zum Katastrophenhilfsdienst.
(2) Die Aufgaben der Katastrophenhilfe werden für jeden politischen Bezirk durch den Katastrophenhilfsdienst besorgt; sie bestehen in der Befähigung zur und in der Durchführung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung.
(3) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes ist die Gesamtheit der innerhalb eines politischen Bezirkes bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe.
(4) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes gliedert sich nach der Aufgabenstellung und der auf Grund der Ausbildung und Ausrüstung gegebenen besonderen Eignung der Mitglieder zur Katastrophenhilfe in einzelne Hilfsdienste, die Leitern bzw Leiterinnen zu unterstellen sind. Die Leiter bzw die Leiterinnen sind tunlichst in erster Linie jenen Einrichtungen für Katastrophenhilfe zu entnehmen, welche in ihrer Organisation auch auf den politischen Bezirk oder dessen Gemeinden abgestellt sind, sodann den übrigen im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe. Die Einteilung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes, ausgenommen des Katastrophenhilfsdienstes der Feuerwehren und des Katastrophenhilfsdienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, in die einzelnen Hilfsdienste und die Bestellung von deren Leitern bzw Leiterinnen obliegt dem Leiter bzw der Leiterin der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 7 Katastrophenhilfsdienst der Feuerwehren
§ 7 § 7
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden eines politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 6 Abs 3). Das gleiche gilt für Berufs-, Pflicht- und Betriebsfeuerwehren.
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Feuerwehren erfolgt durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25). Dieser bzw diese hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach § 8 Abs 1 Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Feuerwehren sind dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin unterstellt.
§ 8 Katastrophenhilfsdienst des Landesfeuerwehrverbandes
§ 8 § 8
(1) Der Landesfeuerwehrverband ist, soweit die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes ausreichen, verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Hierbei ist auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist im Bereich eines jeden politischen Bezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
(2) Die Einrichtungen nach Abs 1 sind dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, im Verhinderungsfall der stellvertretenden Person unterstellt und sind über Aufforderung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw durch die behördliche Einsatzleiterin diesem bzw dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
(4) Im Bedarfsfall sind die nach § 7 Abs 1 verpflichteten Feuerwehren durch den Landesfeuerwehrkommandanten bzw die Landesfeuerwehrkommandantin, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter bzw die Stellvertreterin, unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 7 Abs 2 als Verstärkung der Einrichtungen nach Abs 1 einzusetzen.
§ 9 Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes
§ 9 § 9
(1) Die Einheiten und Einrichtungen des Österreichischen Roten Kreuzes des politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 6 Abs 3).
(2) Der Auftrag zum Einsatz an das Österreichische Rote Kreuz erfolgt durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25). Dieser bzw diese hat bei der Erteilung des Einsatzauftrages auf die dem Österreichischen Roten Kreuz sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Die im Katastrophengebiet eingesetzten Einheiten des Österreichischen Roten Kreuzes sind dem örtlich zuständigen Bezirkskommandanten bzw der örtlich zuständigen Bezirkskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes, die für die Katastrophenbekämpfung besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten dem Landesrettungskommandanten bzw der Landesrettungskommandantin unterstellt.
(3) Die besonders ausgebildeten Einheiten sind über Aufforderung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw durch die behördliche Einsatzleiterin diesem bzw dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
§ 10 Besonderer Katastrophenhilfsdienst
§ 10 § 10
(1) Die Einheiten und Einrichtungen der Bergrettung, Wasserrettung und Höhlenrettung des politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 6 Abs 3).
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die besonderen Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25). Dieser bzw diese hat bei der Erteilung des Einsatzauftrages auf die den Einrichtungen des besonderen Katastrophenhilfsdienstes sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die im Katastrophengebiet eingesetzten Einheiten des besonderen Katastrophenhilfsdienstes sind – bis auf die besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten gemäß Abs 4 – einem dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin (§ 25) namhaft zu machenden Bezirksleiter bzw einer namhaft zu machenden Bezirksleiterin des jeweiligen besonderen Katastrophendienstes unterstellt.
(4) Die für die Katastrophenbekämpfung besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten sind dem jeweiligen Landeskommandanten bzw der jeweiligen Landeskommandantin oder dem Landesleiter bzw der Landesleiterin unterstellt. Die besonders ausgebildeten Einheiten sind über Aufforderung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin diesem bzw dieser (§ 25) für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
§ 11 Mitwirkung an Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes
§ 11 § 11
(1) Wenn es die öffentlichen Interessen erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei besonderer Dringlichkeit und mangels bestehender Vereinbarung gemäß Abs 2 durch Bescheid geeignete physische und juristische Personen als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes anerkennen und gleichzeitig verpflichten, an bestimmten Aufgaben einzelner Hilfsdienste mitzuwirken.
(2) Juristische Personen, deren satzungs- oder statutenmäßiger Zweck oder Zielsetzung einer der Aufgaben der Katastrophenhilfe entspricht, können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarung mit der Landesregierung beauftragt werden, an bestimmten Aufgaben im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuwirken.
(3) Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.
2. Teil
Katastrophenschutzpläne
§ 12 Richtlinien für Katastrophenschutzpläne
§ 12 § 12
Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne Richtlinien zu erlassen. Sie kann für die Erstellung von Sonderalarmplänen zu deren einheitlicher Gestaltung und Vollständigkeit durch Verordnung Richtlinien erlassen.
§ 13 Bezirks- und Landes-Katastrophenschutzplan
§ 13 § 13
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, die nach den örtlichen Gegebenheiten das Gebiet des politischen Bezirkes treffen können, unter Bedachtnahme auf die Richtlinien nach § 12 einen Katastrophenschutzplan zu erstellen.
(2) Der Katastrophenschutzplan hat sich zu gliedern in:
1. die Bezirksbeschreibung (Topographie, Besiedlung, wichtige Anlagen);
2. die Gefahrenlage;
3. den Katastrophenhilfsdienst samt den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln;
4. Alarmpläne (Verständigungslisten, Reihung der Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit);
5. zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel im Bezirk.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist in so vielen Ausfertigungen zu erstellen und so aufzubewahren, dass er zur jederzeitigen Verwendung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25) und die Leiter bzw die Leiterinnen der einzelnen Hilfsdienste (§ 6 Abs 4) bereitliegt. Eine Ausfertigung ist der Landesregierung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Der Katastrophenschutzplan ist zumindest einmal jährlich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen des Planes sind über Verständigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom jeweiligen Verwahrer bzw der jeweiligen Verwahrerin in den Ausfertigungen vorzunehmen.
(5) Die - soweit nötig, durch die Landesregierung ergänzte - Zusammenfassung der Bezirkskatastrophenschutzpläne bildet den Landes-Katastrophenschutzplan.
§ 14 Gemeinde-Katastrophenschutzplan
§ 14 § 14
(1) Die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen für Katastrophen, welche nach den örtlichen Gegebenheiten das Gebiet einer Gemeinde treffen können und sich in ihren Auswirkungen im Wesentlichen hierauf beschränken, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden übertragen werden.
(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist in sinngemäßer Anwendung der für den Bezirks-Katastrophenschutzplan geltenden Bestimmungen zu erstellen und am Laufenden zu halten. Er ist der Bezirksverwaltungsbehörde in doppelter Ausfertigung oder elektronisch zu übermitteln. Diese hat ihn in den Bezirks-Katastrophenschutzplan als dessen Bestandteil aufzunehmen. In gleicher Weise sind Änderungen und Ergänzungen, die sich bei der Evidenthaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes durch die Gemeinde ergeben, zu übernehmen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Gemeinde-Katastrophenschutzplan unter Verständigung der Gemeinde in jeder Richtung ändern und ergänzen. Solche Abänderungen sind von der Gemeinde in den bei ihr verbliebenen Ausfertigungen des Katastrophenschutzplanes auf Grund der Verständigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
§ 15 Sonderalarmpläne; Informations- und Mitwirkungspflichten
§ 15 § 15
(1) Die Inhaber bzw Inhaberinnen von Betrieben und Anlagen,
1. bei welchen die Bewältigung eines Katastrophenfalles eines besonderen Katastropheneinsatzes bedarf oder die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht (gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen) und
2. die weder unter § 16 noch unter § 2 der Störfallinformationsverordnung fallen,
sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde von sich aus alle aktuellen Informationen über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinn von § 14 Abs 1a UIG und über die Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen nach den näheren Festlegungen der Abs 4 und 5 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen, auf die nicht die §§ 16 und 17 Anwendung finden, Sonderalarmpläne zu erstellen, soweit die Inhaber bzw die Inhaberinnen der Betriebe oder Anlagen nicht selbst innerhalb angemessener, von der Behörde bestimmter Frist dafür Sorge tragen. Die von den Betriebs- oder Anlageninhabern bzw von den Betriebs- oder Anlageninhaberinnen erstellten Sonderalarmpläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber bzw die Inhaberinnen derartiger Betriebe oder Anlagen sind verpflichtet, an der behördlichen Erstellung und Aktualisierung der Sonderalarmpläne mitzuwirken. Ebenso sind die im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung der Sonderalarmpläne verpflichtet.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Zweifel mit Bescheid darüber,
1. ob ein Betrieb oder eine Anlage unter Abs 1 fällt;
2. ob und in welcher Form der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder einer Anlage die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit über die Gefahren und Auswirkungen bei schweren Unfällen sowie über die Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen zu informieren hat.
(4) Die Informationen gemäß Abs 1 in Verbindung mit der allenfalls gemäß Abs 5 erlassenen Verordnung sind zur Verfügung zu stellen:
1. bei neuen Betrieben und Anlagen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme;
2. bei bestehenden Betrieben und Anlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf;
3. bei bestehenden Betrieben und Anlagen, die auf Grund von innerbetrieblichen Änderungen später in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats ab der Änderung.
Bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Informationen kann die Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung eines Betriebes oder einer Anlage oder von Teilen davon untersagen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über:
1. die Art und Größe von Betrieben und Anlagen und das von ihnen ausgehende Gefahrenpotenzial zur Beurteilung als gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen;
2. die Inhalte der gemäß Abs 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen und die Form der Zurverfügungstellung.
(6) Die Sonderalarmpläne sind von den Betriebs- oder Anlageninhabern bzw Betriebs- oder Anlageninhaberinnen alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes oder der Anlage (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhöhte oder neue Gefahren im Sinn des Abs 1 ergeben können. Die Abs 1, 2 und 3 Z 2 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Die Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben und Anlagen gemäß Abs 2 haben zur Erstellung und Aktualisierung der sie betreffenden Sonderalarmpläne durch die Bezirksverwaltungsbehörde einen die Kosten deckenden Aufwandsersatz zu leisten. Wird einem diesbezüglichen Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, ist der Kostenersatz durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 16 Externe Notfallpläne
§ 16 § 16
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe und Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 der Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) fallen, externe Notfallpläne zu erlassen.
Soweit nichts anderes bestimmt wird, beziehen sich im Folgenden die Begriffe „Betrieb“ und „Betriebsinhaber“ bzw „Betriebsinhaberin“ auf alle nach diesem Absatz zu erlassenden externen Notfallpläne.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf der Grundlage des vom Betriebsinhaber bzw von der Betriebsinhaberin gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitskonzepts oder des gemäß Artikel 10 Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitsberichts sowie der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb selbst bei einem schweren Unfall keine Gefahren ausgehen, die außerhalb des Betriebs die im Abs 5 festgelegten Ziele gefährden könnten. Eine solche Entscheidung ist der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden bekannt zu geben. Betrifft eine solche Entscheidung einen nahe am Gebiet eines Nachbarlandes gelegenen Betrieb, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die zuständige Behörde des Nachbarlandes davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Zur Erstellung der externen Notfallpläne sind die Inhaber bzw die Inhaberinnen der Betriebe nach Abs 1 sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung in der gemäß Abs 12 festgelegten Form verpflichtet. Die bei Betrieben und Anlagen nach Abs 1 vom Betriebsinhaber bzw von der Betriebsinhaberin der Bezirksverwaltungsbehörde in der Mitteilung gemäß Artikel 7 Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1), in dem gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitskonzept und in dem gemäß Artikel 10 der Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitsbericht vorzulegenden Informationen sind zu beachten. Die für die Errichtung oder den Betrieb zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung externer Notfallpläne zu hören.
(4) Die Informationen gemäß Abs 3 sind von den Betriebsinhabern bzw den Betriebsinhaberinnen zur Verfügung zu stellen:
1. bei neuen Betrieben spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme;
2. bei bestehenden Betrieben innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf;
3. bei bestehenden Betrieben, die auf Grund von innerbetrieblichen Änderungen später in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, längstens innerhalb eines Monats ab der Änderung.
Bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Informationen kann die Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung eines Betriebes oder von Teilen davon untersagen.
(5) Die externen Notfallpläne haben zum Ziel, Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Menschen, Sachen und die Umwelt begrenzen zu können. Sie dienen als Grundlage dafür:
1. Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Sachen und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle zu setzen, insbesondere die bei einem schweren Unfall notwendigen Verhaltensanordnungen zu treffen;
2. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an die berührten Behörden oder Dienststellen im betreffenden Gebiet weiterzugeben und
3. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Bei benachbarten Betrieben ist besonders zu berücksichtigen, dass auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder Unfälle folgenschwerer sein können.
(6) Externe Notfallpläne haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
1. Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebes ermächtigt sind;
2. die Entgegennahme von Frühwarnungen sowie die Alarmauslösung und Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;
3. die Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
4. die Abhilfemaßnahmen innerhalb und außerhalb des Betriebes und deren Unterstützung;
5. die Information der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
6. die Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Länder im Fall eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen.
(7) Der Entwurf eines externen Notfallplans und dessen Änderungen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Standortgemeinde sowie bei den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jede möglicherweise von einem schweren Unfall betroffene Person hat das Recht, während dieser Frist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers bzw der Betriebsinhaberin können bestimmte Teile des Entwurfes wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Auflage und Einsichtnahme ausgenommen werden, ebenso bestimmte Teile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Erstellung des endgültigen externen Notfallplans angemessen zu berücksichtigen. Der endgültige externe Notfallplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Information gemäß Abs 3 zu erstellen.
(8) Die externen Notfallpläne sind der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Die für die Öffentlichkeit relevanten Teile der externen Notfallpläne (Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls) sind vom Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin allen möglicherweise von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Trägern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen und der bestgeeigneten Form unaufgefordert bekannt zu geben. Die Art der Bekanntgabe, deren Inhalt und der Adressatenkreis sind der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Kommt der Betriebsinhaber bzw die Betriebsinhaberin der Informationspflicht nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Setzung einer Nachfrist von höchstens einem Monat die Bekanntgabe auf Kosten des Inhabers bzw der Inhaberin vorzunehmen. Die bekannt gegebenen Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die aktualisierten Informationen sind den von einem schweren Unfall möglicherweise Betroffenen möglichst bald, spätestens nach Ablauf eines Jahres bekannt zu geben.
(9) Externe Notfallpläne sind weiters der Landesregierung vorzulegen, die, wenn ein schwerer Unfall in einem Betrieb grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, dem möglicherweise davon betroffenen Nachbarland die Pläne und alle sonstigen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat.
(10) Die externen Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre in Zusammenarbeit mit dem Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhebliche Gefahren aus schweren Unfällen ergeben können. Die Abs 3 bis 9 finden sinngemäß Anwendung.
(11) Die externen Notfallpläne sind von den Betriebsinhabern bzw den Betriebsinhaberinnen und, soweit erforderlich, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
1. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Abs 3,
2. die Inhalte und die Form der externen Notfallpläne.
3. Teil
Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen
§ 17 Bestimmungen für nicht bundesrechtlich geregelte Seveso-Betriebe
§ 17 § 17
Auf nicht bundesrechtlich geregelte Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die in der Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) festgelegten Mengenschwellen überschreitet, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8a GewO 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Die Behördenpflichten gemäß § 84l Abs 1, 3, 6 und 8 GewO 1994 sind von der Landesregierung wahrzunehmen, die im § 84m GewO 1994 erwähnte Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen.
4. Teil
Alarmeinrichtungen, Katastrophenhilfsmittel, Ausbildung
§ 18 Alarmeinrichtungen
§ 18 § 18
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung der Gemeinde durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden kann.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die nach Abs 1 in Betracht kommenden akustischen Zeichen unter Bedachtnahme auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit einheitlich festzulegen.
(3) Können Signalanlagen gemäß Abs 1 nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet.
(4) Die Alarm- und Warnzentralen des Landesfeuerwehrverbandes haben als technisch auslösende Stellen von Warnungen und Alarmierungen gemäß § 4 insbesondere für die notwendigen Vorkehrungen für die technische Auslösung zu sorgen sowie die technische Auslösung aufgrund der Anordnung durch die Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich durchzuführen.
(5) Die behördliche Anweisung der Warnung oder Alarmierung im Sinne von § 4 an die technisch auslösenden Stellen (Abs 4) hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. die anordnende Behörde,
2. das zur Auslösung veranlassende Ereignis,
3. den Zeitpunkt der Auslösung,
4. eine Angabe des zu warnenden oder alarmierenden geographisch abgrenzbaren Gebietes,
5. Handlungsempfehlungen für die von der Warnung oder Alarmierung betroffene Bevölkerung sowie
6. Hinweise zur Entwarnung.
§ 19 Einsatzmittel
§ 19 § 19
(1) Die Gemeinden sind im wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verpflichtet, für den in ihrem Bereich bestehenden Katastrophenhilfsdienst soweit Einsatz- und Hilfsmittel (Geräte, Werkzeuge udgl) bereitzustellen, wie dies für die Bekämpfung von Katastrophen der im § 14 Abs 1 genannten Art erforderlich erscheint; dem Land obliegt, soweit nicht von anderer Seite Leistungen erbracht werden oder zu erbringen sind, die darüber hinausgehende Vorsorge.
(2) Soweit sich bei größeren Bauten und Anlagen ein besonderes Erfordernis zur Vorbereitung von Einsatz- und Hilfsmitteln als gegeben erweist, ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß deren Bereitstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde der über den Bau oder die Anlage verfügungsberechtigten Person aufzutragen. Auch solche Mittel sind stets gebrauchsfähig und bereit zu halten. Von einem solchen Auftrag ist der Gemeinde Mitteilung zu machen.
(3) Das Vorhandensein und die Brauchbarkeit von Einsatz- und Hilfsmitteln nach Abs 2 ist auch von der Gemeinde im Rahmen der Feuerbeschau nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zu überwachen. Wahrnehmungen, die behördliche Aufträge erforderlich erscheinen lassen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 20 Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 20 § 20
Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes hat, sofern diese nicht durch bestehende Organisationen erfolgt, das Land zu sorgen. Die Durchführung von Einsatzübungen des Katastrophenhilfsdienstes hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen. Geplante Einsatzübungen sind den sonst mit der Besorgung der Angelegenheiten der allgemeinen Sicherheitspolizei befassten und für den Bezirk zuständigen Behörden im Land und der Landesregierung anzukündigen. Die Kostentragung für solche Einsatzübungen erfolgt sinngemäß nach § 29.
§ 21 Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes
§ 21 § 21
(1) Die im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer äußerlicher Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle durch ein Dienstabzeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Einsatzleitungen und deren Einrichtungen sind durch Hinweisschilder entsprechend zu bezeichnen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit des Dienstabzeichens und die Art des Tragens sowie über die Gestaltung der Hinweisschilder hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Die Dienstabzeichen und die Hinweisschilder sowie in ausreichender Zahl Kunststoffhelme sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Katastrophenhilfsdienstes genießen im Katastropheneinsatz im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 32) den Schutz als obrigkeitliche Organe.
5. Teil
Beiräte der Katastrophenhilfe
§ 22 Landes-Katastrophenhilfebeirat
§ 22 § 22
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Vorsorge für Katastrophenfälle und der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie zur Koordination aller Maßnahmen auf diesem Gebiet ist beim Amt der Landesregierung ein Koordinationsausschuss für Katastrophenwesen (Landes-Katastrophenhilfebeirat) zu schaffen, dem als ständige Mitglieder Vertreter bzw Vertreterinnen des Landesfeuerwehrverbandes, des Österreichischen Roten Kreuzes und der sonstigen im Bundesland bestehenden bedeutenderen Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sowie Vertreter bzw Vertreterinnen der gesetzlichen beruflichen Vertretungskörperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen und der Gemeinden beizuziehen sind.
(2) Der Vorsitz im Beirat kommt dem mit den Angelegenheiten des Katastrophenwesens geschäftsordnungsmäßig betrauten Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestellten stellvertretenden Person zu. Der Leiter bzw die Leiterin der beim Amt der Landesregierung für Angelegenheiten der Katastrophenhilfe zuständigen Stelle, die auch die Geschäfte des Beirates zu führen hat, nimmt an den Beratungen als ständiges Mitglied teil. Die Bestellung der Mitglieder des Katastrophenhilfebeirates gemäß Abs 1 erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Landes-Katastrophenhilfebeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
§ 23 Bezirks- und Gemeinde-Katastrophenhilfebeirat
§ 23 § 23
(1) Zu den im § 22 genannten Zwecken ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter dem Vorsitz des Leiters bzw der Leiterin dieser Behörde ein Bezirks-Katastrophenhilfebeirat zu bilden. Als ständige Mitglieder sind diesem Beirat der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, der Bezirkskommandant bzw die Bezirkskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes, Vertreter bzw Vertreterinnen der gesetzlichen Berufsvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen, Vertreter bzw Vertreterinnen der Gemeinden sowie Vertreter bzw Vertreterinnen jener bedeutenderen Einrichtungen für Katastrophenhilfe beizuziehen, aus welchen die Leiter bzw die Leiterinnen der einzelnen Hilfsdienste nach Maßgabe des § 6 Abs 4 zu entnehmen sind. Dem Leiter bzw der Leiterin der beim Amt der Landesregierung für Angelegenheiten der Katastrophenhilfe zuständigen Stelle ist bei Sitzungen des Bezirks-Katastrophenhilfebeirates Gelegenheit zur Teilnahme mit beratender Stimme zu geben. Die Bestellung der Mitglieder des Bezirks-Katastrophenhilfebeirates erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren durch den Leiter bzw die Leiterin der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) In sinngemäß entsprechender Weise ist bei der Gemeinde zur Beratung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin durch ihn bzw ihr und unter seinem bzw ihrem Vorsitz, sofern zu diesem Zweck nicht ein Bezirks-Katastrophenhilfebeirat besteht, ein Gemeinde-Katastrophenhilfebeirat zu bilden.
(3) Der Bezirks- und der Gemeinde-Katastrophenhilfebeirat haben sich in sinngemäßer Übernahme der für den Landes-Katastrophenhilfebeirat erlassenen Geschäftsordnung eine solche für die Führung der eigenen Geschäfte zu geben.
3. Abschnitt
Katastrophenabwehr und -bekämpfung
§ 24 Ausrufung der Katastrophe
§ 24 § 24
Die Ausrufung der Katastrophe erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie ist in geeigneter Weise gemäß § 5 kundzumachen und allenfalls auch durch Verlautbarung in den Gemeinden bekanntzumachen und der Landesregierung sowie jenen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Bereich Maßnahmen zur Abwehr oder Bekämpfung dieser Katastrophe gesetzt werden können.
§ 25 Einsatzleiter bzw Einsatzleiterin
§ 25 § 25
(1) Die Koordinierung des Einsatzes bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe ist im politischen Bezirk einheitlich durch den Leiter bzw die Leiterin der Bezirksverwaltungsbehörde, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Person, als behördlichen Einsatzleiter bzw behördliche Einsatzleiterin wahrzunehmen. Neben der Koordinierung der Einsatzmaßnahmen und der Anordnung des Einsatzes des Katastrophenhilfsdienstes oder bestimmter Teile davon obliegen dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin die in diesem Gesetz bezeichneten besonderen Aufgaben. Der behördliche Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin hat sich bei Ausübung seiner bzw ihrer Funktion, soweit möglich, durch den Bezirks-Katastrophenhilfebeirat beraten zu lassen.
(2) Der behördliche Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin kann den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mit der örtlichen Einsatzleitung betrauen und ihm bzw ihr bestimmte Teile des Katastrophenhilfsdienstes zuordnen, wenn dies dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin erforderlich erscheint. Bei ausgerufener Katastrophe wird die Weisungsbindung gemäß Abs 3 hievon nicht berührt.
(3) Insbesondere sind dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin zugeordnet und bei ausgerufener Katastrophe an seine bzw ihre, der Koordinierung des Katastropheneinsatzes dienenden Weisungen gebunden:
1. der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin (§ 7 Abs 2);
2. der Bezirkskommandant bzw die Bezirkskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes (§ 9 Abs 2);
3. die Leiter bzw die Leiterinnen der sonstigen Hilfsdienste (§ 6 Abs 4);
4. die Verpflichteten nach § 11;
5. die Leiter bzw die Leiterinnen der besonderen Hilfsdienste (§ 10 Abs 3).
§ 26 Einsatzleitung der Landesregierung
§ 26 § 26
(1) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes von dafür in Betracht kommenden Einrichtungen des Landes sowie zur Koordinierung und Unterstützung der behördlichen Einsatzleitung der Bezirke, zur Unterstützung von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs 1 lit c Wehrgesetz 2001 sowie zur Erreichung von im Interesse der Landesregierung gelegenen, übergeordneten Einsatzzielen eine Landeseinsatzleitung errichten.
(2) Die Verpflichtung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes oder von Teilen hiervon für Einsatzmaßnahmen in anderen politischen Bezirken erfolgt durch die Landeseinsatzleitung in Abstimmung mit den Landeskommandanten bzw Landeskommandantinnen der Katastrophenhilfsdienste. Der zum auswärtigen Einsatz verpflichtete Katastrophenhilfsdienst ist dem dortigen behördlichen Einsatzleiter bzw der dortigen behördlichen Einsatzleiterin nach Maßgabe des § 25 zugeordnet. Eine Zuweisung zum auswärtigen Einsatz darf nur insoweit erfolgen, als die dort zur Verfügung stehenden Kräfte zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung nicht ausreichen und der zugewiesene Katastrophenhilfsdienst nicht für den Katastropheneinsatz im eigenen politischen Bezirk benötigt wird. Die Zuweisung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.
§ 27 Allgemeine Pflichten bei Katastrophen
§ 27 § 27
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt wahrnimmt, da hiervon noch keine allgemeine Kenntnis besteht, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer bzw Besitzerinnen von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Katastropheneinsatz jedermann zum eigenen und zum Schutz seiner Angehörigen sowie zum Schutz bedrohter Sachen die ohne Eingriffe in fremde Rechte möglichen Katastrophenabwehr- und -bekämpfungsmaßnahmen zu treffen (Selbstschutz).
(2) Bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme auf die erforderliche Wirksamkeit der Maßnahmen - Sachwerte möglichst zu schonen.
(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu diesem zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, dass die Einsatzmaßnahmen in keiner Weise behindert werden können.
(4) Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist von Fahrzeugen und anderen behindernden Gegenständen freizumachen und freizuhalten.
§ 28 Besondere Pflichten bei ausgerufener Katastrophe
§ 28 § 28
(1) Über Anordnung des behördlichen Einsatzleiters bzw der behördlichen Einsatzleiterin hat bei ausgerufener Katastrophe jedermann im notwendigen Umfang
1. auch während des Katastropheneinsatzes die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;
2. Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Einsatzmitteln oder Einsatzkräften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden – soweit sie nicht anderweitig, insbesondere vom Katastrophenhilfsdienst zur Verfügung gestellt werden – beizustellen.
Eine solche Anordnung darf insoweit nicht erlassen werden, als hiedurch die Besorgung wichtiger öffentlicher Aufgaben durch den Aufgeforderten bzw die Aufgeforderte behindert würde. Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.
(2) Bei ausgerufener Katastrophe ist jedermann verpflichtet, das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und baulichen und sonstigen Anlagen einschließlich der zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen gänzlichen oder teilweisen Beseitigung sowie ähnliche Maßnahmen durch die Katastrophenhilfsdienste zu dulden. Bei Gefahr im Verzug können geeignete Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin angeordnet werden. Die Anordnung erfolgt durch Bescheid, dem eine Prüfung auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voranzugehen hat.
(3) Für Schäden, die einem bzw einer auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs 1 oder einem bzw einer nach Abs 2 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden von der verpflichteten Person selbst oder dessen bzw deren Angehörigen diente. Sofern über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
4. Abschnitt
Kosten
§ 29 Kostentragung durch das Land
§ 29 § 29
(1) Die Kosten der Einsätze des Katastrophenhilfsdienstes trägt, soweit sie nicht durch finanzielle Mittel des Landesfeuerwehrverbandes, der Feuerwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der sonstigen Einsatzträger oder der juristischen Personen nach § 11 Abs 2 gedeckt sind und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Land.
(2) Entschädigungen nach § 28 leistet das Land mangels anderer Entschädigungs- bzw Leistungsverpflichteter.
(3) Erleidet eine im Katastrophenhilfsdienst tätige Person bei Durchführung der ihr auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden zu ersetzen; dies gilt jedoch nur insoweit, als der Schaden nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten ist.
(4) Ansprüche nach Abs 1 bis 3 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis beim Land schriftlich anzumelden.
§ 30 Haftung für Einsatzkosten
§ 30 § 30
Wer mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlasst sowie wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden nach Maßgabe zivilrechtlicher Vorschriften zu ersetzen.
§ 31 Leistungen der Gemeinden
§ 31 § 31
Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Einrichtungen im erforderlichen Umfang für Zwecke des Katastropheneinsatzes in ihrem Bereich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gebührt für die Inanspruchnahme von Gemeindeeinrichtungen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Für die Kosten des Feuerwehreinsatzes gelten die einschlägigen Bestimmungen.
5. Abschnitt
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 32 Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 32 § 32
(1) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des 3. Abschnitts können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei ausgerufener Katastrophe steht jedem Mitglied des Katastrophenhilfsdienstes gemäß §§ 7 bis 10 im Rahmen der ihm erteilten Aufträge die Ausübung dieser Befugnis im Namen des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin zu.
(2) Die in den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Befugnisse von Gemeindeorganen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 33 Strafbestimmung
§ 33 § 33
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. vorsätzlich den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen die zur Katastrophenbekämpfung erforderlichen Auskünfte verweigert, nicht vollständig oder unrichtig erteilt;
2. als Inhaber bzw als Inhaberin eines unter § 15 Abs 1 fallenden Betriebes oder einer darunterfallenden Anlage der danach bestehenden Auskunftserteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
3. auf Grund dieses Gesetzes im Einsatz ergangenen Anordnungen nicht nachkommt;
4. sich entgegen den Vorschriften des § 27 Abs 3 und 4 so verhält, dass hiedurch Einsatzmaßnahmen behindert werden;
5. Maßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 28 Abs 2 verhindert oder erschwert;
6. mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlasst, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5. 000 € zu bestrafen.
§ 34 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 34 § 34
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
§ 35 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 35 § 35
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Verordnung:
1. Datenschutzgesetz – DSG, BGBl I Nr 165/1999; Kundmachung BGBl I Nr 2/2023;
2. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Kundmachung BGBl I Nr 75/2023;
3. Störfallinformationsverordnung – StIV, BGBl Nr 391/1994; Verordnung BGBl II Nr 191/2016;
4. Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl Nr 495/1993; Gesetz BGBl I Nr 74/2018;
5. Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl I Nr 146/2001; Gesetz BGBl I Nr 207/2022.
§ 36 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 36 § 36
(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen von der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden im Rahmen der Prävention, Abwehr, Bewältigung und Nachbereitung von Katastrophen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (§ 37 Abs 3) verarbeitet werden. Zweck der Datenverarbeitung ist die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen. Dies gilt insbesondere auch für katastrophenschutzrelevante Einrichtungen wie Landes-, Bezirks- und Gemeindekatastrophenhilfebeiräte, die temporär einzurichtenden Landes- und Bezirkseinsatzstäbe, den Lawinen- und Sturmwarndienst, das Ausbildungswesen gemäß § 20 und das Feuerwehrwesen.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien- und Vorname
2. Adress- und Kontaktdaten
3. Geburtsdatum
4. Geschlecht
5. Funktion
6. Benutzername für die behördeneigenen katastrophenschutzrelevanten Portale und Anwendungen
7. Aus- Fort- und Weiterbildungsdokumentation.
(3) Inhaber bzw Inhaberinnen von Beherbergungsbetrieben sind bei Vorliegen einer Katastrophe verpflichtet, die vorhandenen personenbezogenen Daten von Gästen auf Verlangen der Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde diesen zur Verfügung zu stellen.
§ 37 Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht
§ 37 § 37
(1) Die §§ 15, 16 und 17 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl Nr L 197 vom 24.7.2012. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Seveso-Richtlinie bezeichnet.
(2) § 16 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl Nr L 102 vom 11.4.2006.
(3) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
§ 38 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 38 § 38
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen – Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 64/1996, LGBl Nr 46/2001, LGBl Nr 58/2005, LGBl Nr 50/2006, LGBl Nr 101/2012, LGBl Nr 9/2016 und LGBl Nr 138/2020 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 39/1975, LGBl Nr 89/1996 und LGBl Nr 60/2015 außer Kraft.