(1) Wird eine Katastrophe gemäß § 24 ausgerufen, werden die im von der Ausrufung der Katastrophe umfassten Gebiet tätigen Einsatz-, Hilfs- und Rettungsorganisationen gemäß §§ 7 bis 10 zum Katastrophenhilfsdienst.
(2) Die Aufgaben der Katastrophenhilfe werden für jeden politischen Bezirk durch den Katastrophenhilfsdienst besorgt; sie bestehen in der Befähigung zur und in der Durchführung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung.
(3) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes ist die Gesamtheit der innerhalb eines politischen Bezirkes bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe.
(4) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes gliedert sich nach der Aufgabenstellung und der auf Grund der Ausbildung und Ausrüstung gegebenen besonderen Eignung der Mitglieder zur Katastrophenhilfe in einzelne Hilfsdienste, die Leitern bzw Leiterinnen zu unterstellen sind. Die Leiter bzw die Leiterinnen sind tunlichst in erster Linie jenen Einrichtungen für Katastrophenhilfe zu entnehmen, welche in ihrer Organisation auch auf den politischen Bezirk oder dessen Gemeinden abgestellt sind, sodann den übrigen im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe. Die Einteilung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes, ausgenommen des Katastrophenhilfsdienstes der Feuerwehren und des Katastrophenhilfsdienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, in die einzelnen Hilfsdienste und die Bestellung von deren Leitern bzw Leiterinnen obliegt dem Leiter bzw der Leiterin der Bezirksverwaltungsbehörde.
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