(1) Die Kosten der Einsätze des Katastrophenhilfsdienstes trägt, soweit sie nicht durch finanzielle Mittel des Landesfeuerwehrverbandes, der Feuerwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der sonstigen Einsatzträger oder der juristischen Personen nach § 11 Abs 2 gedeckt sind und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Land.
(2) Entschädigungen nach § 28 leistet das Land mangels anderer Entschädigungs- bzw Leistungsverpflichteter.
(3) Erleidet eine im Katastrophenhilfsdienst tätige Person bei Durchführung der ihr auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden zu ersetzen; dies gilt jedoch nur insoweit, als der Schaden nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten ist.
(4) Ansprüche nach Abs 1 bis 3 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis beim Land schriftlich anzumelden.
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