§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Zielsetzung dieses Gesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden