(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt wahrnimmt, da hiervon noch keine allgemeine Kenntnis besteht, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer bzw Besitzerinnen von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Katastropheneinsatz jedermann zum eigenen und zum Schutz seiner Angehörigen sowie zum Schutz bedrohter Sachen die ohne Eingriffe in fremde Rechte möglichen Katastrophenabwehr- und -bekämpfungsmaßnahmen zu treffen (Selbstschutz).
(2) Bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme auf die erforderliche Wirksamkeit der Maßnahmen - Sachwerte möglichst zu schonen.
(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu diesem zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, dass die Einsatzmaßnahmen in keiner Weise behindert werden können.
(4) Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist von Fahrzeugen und anderen behindernden Gegenständen freizumachen und freizuhalten.
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