LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Katastrophenhilfe und -managementgesetz 2024§ 3

§ 3Behörde, Mitwirkung

In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mitzuwirken. Dabei ist der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin an die Anordnungen der zuständigen Behörde gebunden.

(3) Bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Gemeinde einlangende internationale Hilfeersuchen sind umgehend an die Landesregierung weiterzuleiten.

Rückverweise