(1) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes von dafür in Betracht kommenden Einrichtungen des Landes sowie zur Koordinierung und Unterstützung der behördlichen Einsatzleitung der Bezirke, zur Unterstützung von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs 1 lit c Wehrgesetz 2001 sowie zur Erreichung von im Interesse der Landesregierung gelegenen, übergeordneten Einsatzzielen eine Landeseinsatzleitung errichten.
(2) Die Verpflichtung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes oder von Teilen hiervon für Einsatzmaßnahmen in anderen politischen Bezirken erfolgt durch die Landeseinsatzleitung in Abstimmung mit den Landeskommandanten bzw Landeskommandantinnen der Katastrophenhilfsdienste. Der zum auswärtigen Einsatz verpflichtete Katastrophenhilfsdienst ist dem dortigen behördlichen Einsatzleiter bzw der dortigen behördlichen Einsatzleiterin nach Maßgabe des § 25 zugeordnet. Eine Zuweisung zum auswärtigen Einsatz darf nur insoweit erfolgen, als die dort zur Verfügung stehenden Kräfte zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung nicht ausreichen und der zugewiesene Katastrophenhilfsdienst nicht für den Katastropheneinsatz im eigenen politischen Bezirk benötigt wird. Die Zuweisung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.
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