§ 30 Haftung für Einsatzkosten
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Wer mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlasst sowie wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden nach Maßgabe zivilrechtlicher Vorschriften zu ersetzen.
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