(1) Der Landesfeuerwehrverband ist, soweit die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes ausreichen, verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Hierbei ist auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist im Bereich eines jeden politischen Bezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
(2) Die Einrichtungen nach Abs 1 sind dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, im Verhinderungsfall der stellvertretenden Person unterstellt und sind über Aufforderung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw durch die behördliche Einsatzleiterin diesem bzw dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
(4) Im Bedarfsfall sind die nach § 7 Abs 1 verpflichteten Feuerwehren durch den Landesfeuerwehrkommandanten bzw die Landesfeuerwehrkommandantin, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter bzw die Stellvertreterin, unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 7 Abs 2 als Verstärkung der Einrichtungen nach Abs 1 einzusetzen.
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