(1) Die Einheiten und Einrichtungen des Österreichischen Roten Kreuzes des politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 6 Abs 3).
(2) Der Auftrag zum Einsatz an das Österreichische Rote Kreuz erfolgt durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25). Dieser bzw diese hat bei der Erteilung des Einsatzauftrages auf die dem Österreichischen Roten Kreuz sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Die im Katastrophengebiet eingesetzten Einheiten des Österreichischen Roten Kreuzes sind dem örtlich zuständigen Bezirkskommandanten bzw der örtlich zuständigen Bezirkskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes, die für die Katastrophenbekämpfung besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten dem Landesrettungskommandanten bzw der Landesrettungskommandantin unterstellt.
(3) Die besonders ausgebildeten Einheiten sind über Aufforderung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw durch die behördliche Einsatzleiterin diesem bzw dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
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