§ 34 Mitwirkung der Bundespolizei
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden