(1) Die Koordinierung des Einsatzes bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe ist im politischen Bezirk einheitlich durch den Leiter bzw die Leiterin der Bezirksverwaltungsbehörde, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Person, als behördlichen Einsatzleiter bzw behördliche Einsatzleiterin wahrzunehmen. Neben der Koordinierung der Einsatzmaßnahmen und der Anordnung des Einsatzes des Katastrophenhilfsdienstes oder bestimmter Teile davon obliegen dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin die in diesem Gesetz bezeichneten besonderen Aufgaben. Der behördliche Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin hat sich bei Ausübung seiner bzw ihrer Funktion, soweit möglich, durch den Bezirks-Katastrophenhilfebeirat beraten zu lassen.
(2) Der behördliche Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin kann den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mit der örtlichen Einsatzleitung betrauen und ihm bzw ihr bestimmte Teile des Katastrophenhilfsdienstes zuordnen, wenn dies dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin erforderlich erscheint. Bei ausgerufener Katastrophe wird die Weisungsbindung gemäß Abs 3 hievon nicht berührt.
(3) Insbesondere sind dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin zugeordnet und bei ausgerufener Katastrophe an seine bzw ihre, der Koordinierung des Katastropheneinsatzes dienenden Weisungen gebunden:
1. der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin (§ 7 Abs 2);
2. der Bezirkskommandant bzw die Bezirkskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes (§ 9 Abs 2);
3. die Leiter bzw die Leiterinnen der sonstigen Hilfsdienste (§ 6 Abs 4);
4. die Verpflichteten nach § 11;
5. die Leiter bzw die Leiterinnen der besonderen Hilfsdienste (§ 10 Abs 3).
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