(1) Über Anordnung des behördlichen Einsatzleiters bzw der behördlichen Einsatzleiterin hat bei ausgerufener Katastrophe jedermann im notwendigen Umfang
1. auch während des Katastropheneinsatzes die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;
2. Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Einsatzmitteln oder Einsatzkräften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden – soweit sie nicht anderweitig, insbesondere vom Katastrophenhilfsdienst zur Verfügung gestellt werden – beizustellen.
Eine solche Anordnung darf insoweit nicht erlassen werden, als hiedurch die Besorgung wichtiger öffentlicher Aufgaben durch den Aufgeforderten bzw die Aufgeforderte behindert würde. Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.
(2) Bei ausgerufener Katastrophe ist jedermann verpflichtet, das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und baulichen und sonstigen Anlagen einschließlich der zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen gänzlichen oder teilweisen Beseitigung sowie ähnliche Maßnahmen durch die Katastrophenhilfsdienste zu dulden. Bei Gefahr im Verzug können geeignete Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin angeordnet werden. Die Anordnung erfolgt durch Bescheid, dem eine Prüfung auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voranzugehen hat.
(3) Für Schäden, die einem bzw einer auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs 1 oder einem bzw einer nach Abs 2 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden von der verpflichteten Person selbst oder dessen bzw deren Angehörigen diente. Sofern über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
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