(1) Die Gemeinden sind im wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verpflichtet, für den in ihrem Bereich bestehenden Katastrophenhilfsdienst soweit Einsatz- und Hilfsmittel (Geräte, Werkzeuge udgl) bereitzustellen, wie dies für die Bekämpfung von Katastrophen der im § 14 Abs 1 genannten Art erforderlich erscheint; dem Land obliegt, soweit nicht von anderer Seite Leistungen erbracht werden oder zu erbringen sind, die darüber hinausgehende Vorsorge.
(2) Soweit sich bei größeren Bauten und Anlagen ein besonderes Erfordernis zur Vorbereitung von Einsatz- und Hilfsmitteln als gegeben erweist, ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß deren Bereitstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde der über den Bau oder die Anlage verfügungsberechtigten Person aufzutragen. Auch solche Mittel sind stets gebrauchsfähig und bereit zu halten. Von einem solchen Auftrag ist der Gemeinde Mitteilung zu machen.
(3) Das Vorhandensein und die Brauchbarkeit von Einsatz- und Hilfsmitteln nach Abs 2 ist auch von der Gemeinde im Rahmen der Feuerbeschau nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zu überwachen. Wahrnehmungen, die behördliche Aufträge erforderlich erscheinen lassen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
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