§ 20 Aus-, Fort- und Weiterbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes hat, sofern diese nicht durch bestehende Organisationen erfolgt, das Land zu sorgen. Die Durchführung von Einsatzübungen des Katastrophenhilfsdienstes hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen. Geplante Einsatzübungen sind den sonst mit der Besorgung der Angelegenheiten der allgemeinen Sicherheitspolizei befassten und für den Bezirk zuständigen Behörden im Land und der Landesregierung anzukündigen. Die Kostentragung für solche Einsatzübungen erfolgt sinngemäß nach § 29.
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