§ 32 Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des 3. Abschnitts können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei ausgerufener Katastrophe steht jedem Mitglied des Katastrophenhilfsdienstes gemäß §§ 7 bis 10 im Rahmen der ihm erteilten Aufträge die Ausübung dieser Befugnis im Namen des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin zu.
(2) Die in den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Befugnisse von Gemeindeorganen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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