(1) Als Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis bzw ein sonstiges schädigendes Ereignis zu verstehen, dessen Folgen in großem Umfang Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachen gefährden oder das mit einer schweren Einschränkung der Alltagsnormalität für die Bevölkerung verbunden ist und deren Abwehr oder Bekämpfung einen behördlich koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert.
(2) Die Katastrophenpolizei umfasst alle Maßnahmen, die der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen dienen (Katastrophenhilfe) sowie die in diesem Gesetz geregelte Vorsorge für Katastrophenfälle. Die Abwehr einer Katastrophe ist die Verhinderung ihres drohenden Eintrittes, die Bekämpfung einer Katastrophe besteht in der Verhinderung der Ausweitung und in der Beschränkung der unmittelbaren in großem Umfang Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachen treffenden Auswirkungen einer bereits eingetretenen Katastrophe.
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