(1) Die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen für Katastrophen, welche nach den örtlichen Gegebenheiten das Gebiet einer Gemeinde treffen können und sich in ihren Auswirkungen im Wesentlichen hierauf beschränken, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden übertragen werden.
(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist in sinngemäßer Anwendung der für den Bezirks-Katastrophenschutzplan geltenden Bestimmungen zu erstellen und am Laufenden zu halten. Er ist der Bezirksverwaltungsbehörde in doppelter Ausfertigung oder elektronisch zu übermitteln. Diese hat ihn in den Bezirks-Katastrophenschutzplan als dessen Bestandteil aufzunehmen. In gleicher Weise sind Änderungen und Ergänzungen, die sich bei der Evidenthaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes durch die Gemeinde ergeben, zu übernehmen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Gemeinde-Katastrophenschutzplan unter Verständigung der Gemeinde in jeder Richtung ändern und ergänzen. Solche Abänderungen sind von der Gemeinde in den bei ihr verbliebenen Ausfertigungen des Katastrophenschutzplanes auf Grund der Verständigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
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