§ 5 Kundmachungen
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Bei außerordentlichen Verhältnissen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Kundmachungen der Verordnungen nach diesem Gesetz im Sinn des § 6 Landes-Verlautbarungsgesetz in anderer geeigneter Weise (insbesondere durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, auf der Internetseite der Behörde) vorzunehmen und der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Verordnungen im Sinn des Abs 1 treten mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen sind. Sollte keine Aufhebung erfolgen, treten sie spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten wieder außer Kraft.
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