(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Vorsorge für Katastrophenfälle und der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie zur Koordination aller Maßnahmen auf diesem Gebiet ist beim Amt der Landesregierung ein Koordinationsausschuss für Katastrophenwesen (Landes-Katastrophenhilfebeirat) zu schaffen, dem als ständige Mitglieder Vertreter bzw Vertreterinnen des Landesfeuerwehrverbandes, des Österreichischen Roten Kreuzes und der sonstigen im Bundesland bestehenden bedeutenderen Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sowie Vertreter bzw Vertreterinnen der gesetzlichen beruflichen Vertretungskörperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen und der Gemeinden beizuziehen sind.
(2) Der Vorsitz im Beirat kommt dem mit den Angelegenheiten des Katastrophenwesens geschäftsordnungsmäßig betrauten Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestellten stellvertretenden Person zu. Der Leiter bzw die Leiterin der beim Amt der Landesregierung für Angelegenheiten der Katastrophenhilfe zuständigen Stelle, die auch die Geschäfte des Beirates zu führen hat, nimmt an den Beratungen als ständiges Mitglied teil. Die Bestellung der Mitglieder des Katastrophenhilfebeirates gemäß Abs 1 erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Landes-Katastrophenhilfebeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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