(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung der Gemeinde durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden kann.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die nach Abs 1 in Betracht kommenden akustischen Zeichen unter Bedachtnahme auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit einheitlich festzulegen.
(3) Können Signalanlagen gemäß Abs 1 nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet.
(4) Die Alarm- und Warnzentralen des Landesfeuerwehrverbandes haben als technisch auslösende Stellen von Warnungen und Alarmierungen gemäß § 4 insbesondere für die notwendigen Vorkehrungen für die technische Auslösung zu sorgen sowie die technische Auslösung aufgrund der Anordnung durch die Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich durchzuführen.
(5) Die behördliche Anweisung der Warnung oder Alarmierung im Sinne von § 4 an die technisch auslösenden Stellen (Abs 4) hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. die anordnende Behörde,
2. das zur Auslösung veranlassende Ereignis,
3. den Zeitpunkt der Auslösung,
4. eine Angabe des zu warnenden oder alarmierenden geographisch abgrenzbaren Gebietes,
5. Handlungsempfehlungen für die von der Warnung oder Alarmierung betroffene Bevölkerung sowie
6. Hinweise zur Entwarnung.
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