§ 31 Leistungen der Gemeinden
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Einrichtungen im erforderlichen Umfang für Zwecke des Katastropheneinsatzes in ihrem Bereich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gebührt für die Inanspruchnahme von Gemeindeeinrichtungen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Für die Kosten des Feuerwehreinsatzes gelten die einschlägigen Bestimmungen.
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