(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen von der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden im Rahmen der Prävention, Abwehr, Bewältigung und Nachbereitung von Katastrophen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (§ 37 Abs 3) verarbeitet werden. Zweck der Datenverarbeitung ist die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen. Dies gilt insbesondere auch für katastrophenschutzrelevante Einrichtungen wie Landes-, Bezirks- und Gemeindekatastrophenhilfebeiräte, die temporär einzurichtenden Landes- und Bezirkseinsatzstäbe, den Lawinen- und Sturmwarndienst, das Ausbildungswesen gemäß § 20 und das Feuerwehrwesen.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien- und Vorname
2. Adress- und Kontaktdaten
3. Geburtsdatum
4. Geschlecht
5. Funktion
6. Benutzername für die behördeneigenen katastrophenschutzrelevanten Portale und Anwendungen
7. Aus- Fort- und Weiterbildungsdokumentation.
(3) Inhaber bzw Inhaberinnen von Beherbergungsbetrieben sind bei Vorliegen einer Katastrophe verpflichtet, die vorhandenen personenbezogenen Daten von Gästen auf Verlangen der Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde diesen zur Verfügung zu stellen.
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