(1) Die Einheiten und Einrichtungen der Bergrettung, Wasserrettung und Höhlenrettung des politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 6 Abs 3).
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die besonderen Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25). Dieser bzw diese hat bei der Erteilung des Einsatzauftrages auf die den Einrichtungen des besonderen Katastrophenhilfsdienstes sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die im Katastrophengebiet eingesetzten Einheiten des besonderen Katastrophenhilfsdienstes sind – bis auf die besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten gemäß Abs 4 – einem dem behördlichen Einsatzleiter bzw der behördlichen Einsatzleiterin (§ 25) namhaft zu machenden Bezirksleiter bzw einer namhaft zu machenden Bezirksleiterin des jeweiligen besonderen Katastrophendienstes unterstellt.
(4) Die für die Katastrophenbekämpfung besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten sind dem jeweiligen Landeskommandanten bzw der jeweiligen Landeskommandantin oder dem Landesleiter bzw der Landesleiterin unterstellt. Die besonders ausgebildeten Einheiten sind über Aufforderung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin diesem bzw dieser (§ 25) für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
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