(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, die nach den örtlichen Gegebenheiten das Gebiet des politischen Bezirkes treffen können, unter Bedachtnahme auf die Richtlinien nach § 12 einen Katastrophenschutzplan zu erstellen.
(2) Der Katastrophenschutzplan hat sich zu gliedern in:
1. die Bezirksbeschreibung (Topographie, Besiedlung, wichtige Anlagen);
2. die Gefahrenlage;
3. den Katastrophenhilfsdienst samt den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln;
4. Alarmpläne (Verständigungslisten, Reihung der Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit);
5. zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel im Bezirk.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist in so vielen Ausfertigungen zu erstellen und so aufzubewahren, dass er zur jederzeitigen Verwendung durch den behördlichen Einsatzleiter bzw die behördliche Einsatzleiterin (§ 25) und die Leiter bzw die Leiterinnen der einzelnen Hilfsdienste (§ 6 Abs 4) bereitliegt. Eine Ausfertigung ist der Landesregierung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Der Katastrophenschutzplan ist zumindest einmal jährlich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen des Planes sind über Verständigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom jeweiligen Verwahrer bzw der jeweiligen Verwahrerin in den Ausfertigungen vorzunehmen.
(5) Die - soweit nötig, durch die Landesregierung ergänzte - Zusammenfassung der Bezirkskatastrophenschutzpläne bildet den Landes-Katastrophenschutzplan.
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