(1) Zu den im § 22 genannten Zwecken ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter dem Vorsitz des Leiters bzw der Leiterin dieser Behörde ein Bezirks-Katastrophenhilfebeirat zu bilden. Als ständige Mitglieder sind diesem Beirat der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, der Bezirkskommandant bzw die Bezirkskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes, Vertreter bzw Vertreterinnen der gesetzlichen Berufsvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen, Vertreter bzw Vertreterinnen der Gemeinden sowie Vertreter bzw Vertreterinnen jener bedeutenderen Einrichtungen für Katastrophenhilfe beizuziehen, aus welchen die Leiter bzw die Leiterinnen der einzelnen Hilfsdienste nach Maßgabe des § 6 Abs 4 zu entnehmen sind. Dem Leiter bzw der Leiterin der beim Amt der Landesregierung für Angelegenheiten der Katastrophenhilfe zuständigen Stelle ist bei Sitzungen des Bezirks-Katastrophenhilfebeirates Gelegenheit zur Teilnahme mit beratender Stimme zu geben. Die Bestellung der Mitglieder des Bezirks-Katastrophenhilfebeirates erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren durch den Leiter bzw die Leiterin der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) In sinngemäß entsprechender Weise ist bei der Gemeinde zur Beratung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin durch ihn bzw ihr und unter seinem bzw ihrem Vorsitz, sofern zu diesem Zweck nicht ein Bezirks-Katastrophenhilfebeirat besteht, ein Gemeinde-Katastrophenhilfebeirat zu bilden.
(3) Der Bezirks- und der Gemeinde-Katastrophenhilfebeirat haben sich in sinngemäßer Übernahme der für den Landes-Katastrophenhilfebeirat erlassenen Geschäftsordnung eine solche für die Führung der eigenen Geschäfte zu geben.
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