(1) Die Inhaber bzw Inhaberinnen von Betrieben und Anlagen,
1. bei welchen die Bewältigung eines Katastrophenfalles eines besonderen Katastropheneinsatzes bedarf oder die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht (gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen) und
2. die weder unter § 16 noch unter § 2 der Störfallinformationsverordnung fallen,
sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde von sich aus alle aktuellen Informationen über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinn von § 14 Abs 1a UIG und über die Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen nach den näheren Festlegungen der Abs 4 und 5 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen, auf die nicht die §§ 16 und 17 Anwendung finden, Sonderalarmpläne zu erstellen, soweit die Inhaber bzw die Inhaberinnen der Betriebe oder Anlagen nicht selbst innerhalb angemessener, von der Behörde bestimmter Frist dafür Sorge tragen. Die von den Betriebs- oder Anlageninhabern bzw von den Betriebs- oder Anlageninhaberinnen erstellten Sonderalarmpläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber bzw die Inhaberinnen derartiger Betriebe oder Anlagen sind verpflichtet, an der behördlichen Erstellung und Aktualisierung der Sonderalarmpläne mitzuwirken. Ebenso sind die im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung der Sonderalarmpläne verpflichtet.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Zweifel mit Bescheid darüber,
1. ob ein Betrieb oder eine Anlage unter Abs 1 fällt;
2. ob und in welcher Form der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder einer Anlage die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit über die Gefahren und Auswirkungen bei schweren Unfällen sowie über die Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen zu informieren hat.
(4) Die Informationen gemäß Abs 1 in Verbindung mit der allenfalls gemäß Abs 5 erlassenen Verordnung sind zur Verfügung zu stellen:
1. bei neuen Betrieben und Anlagen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme;
2. bei bestehenden Betrieben und Anlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf;
3. bei bestehenden Betrieben und Anlagen, die auf Grund von innerbetrieblichen Änderungen später in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats ab der Änderung.
Bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Informationen kann die Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung eines Betriebes oder einer Anlage oder von Teilen davon untersagen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über:
1. die Art und Größe von Betrieben und Anlagen und das von ihnen ausgehende Gefahrenpotenzial zur Beurteilung als gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen;
2. die Inhalte der gemäß Abs 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen und die Form der Zurverfügungstellung.
(6) Die Sonderalarmpläne sind von den Betriebs- oder Anlageninhabern bzw Betriebs- oder Anlageninhaberinnen alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes oder der Anlage (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhöhte oder neue Gefahren im Sinn des Abs 1 ergeben können. Die Abs 1, 2 und 3 Z 2 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Die Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben und Anlagen gemäß Abs 2 haben zur Erstellung und Aktualisierung der sie betreffenden Sonderalarmpläne durch die Bezirksverwaltungsbehörde einen die Kosten deckenden Aufwandsersatz zu leisten. Wird einem diesbezüglichen Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, ist der Kostenersatz durch Bescheid vorzuschreiben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden