(1) Wenn es die öffentlichen Interessen erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei besonderer Dringlichkeit und mangels bestehender Vereinbarung gemäß Abs 2 durch Bescheid geeignete physische und juristische Personen als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes anerkennen und gleichzeitig verpflichten, an bestimmten Aufgaben einzelner Hilfsdienste mitzuwirken.
(2) Juristische Personen, deren satzungs- oder statutenmäßiger Zweck oder Zielsetzung einer der Aufgaben der Katastrophenhilfe entspricht, können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarung mit der Landesregierung beauftragt werden, an bestimmten Aufgaben im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuwirken.
(3) Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.
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