§ 24 Ausrufung der Katastrophe
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Die Ausrufung der Katastrophe erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie ist in geeigneter Weise gemäß § 5 kundzumachen und allenfalls auch durch Verlautbarung in den Gemeinden bekanntzumachen und der Landesregierung sowie jenen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Bereich Maßnahmen zur Abwehr oder Bekämpfung dieser Katastrophe gesetzt werden können.
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