§ 17 Bestimmungen für nicht bundesrechtlich geregelte Seveso-Betriebe
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Auf nicht bundesrechtlich geregelte Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die in der Seveso-Richtlinie (§ 37 Abs 1) festgelegten Mengenschwellen überschreitet, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8a GewO 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Die Behördenpflichten gemäß § 84l Abs 1, 3, 6 und 8 GewO 1994 sind von der Landesregierung wahrzunehmen, die im § 84m GewO 1994 erwähnte Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen.
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