(1) Die im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer äußerlicher Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle durch ein Dienstabzeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Einsatzleitungen und deren Einrichtungen sind durch Hinweisschilder entsprechend zu bezeichnen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit des Dienstabzeichens und die Art des Tragens sowie über die Gestaltung der Hinweisschilder hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Die Dienstabzeichen und die Hinweisschilder sowie in ausreichender Zahl Kunststoffhelme sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Katastrophenhilfsdienstes genießen im Katastropheneinsatz im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 32) den Schutz als obrigkeitliche Organe.
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