Bgld. SHG 2024
Aufgabe und Geltungsbereich
§ 2Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3Grundsätze
§ 4Begriffsbestimmungen
§ 5Leistungsumfang
§ 6Persönliche Voraussetzungen
§ 7Einsatz des Einkommens des Hilfesuchenden, Kostenbeitrag
§ 8Kostenbeitrag Dritter
§ 9Gegenstand, Rechtsanspruch
§ 10Lebensunterhalt
§ 11Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
§ 12Tragung der Bestattungskosten
§ 13Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 14Gegenstand, Rechtsanspruch
§ 15Unterbringung in Einrichtungen
§ 16Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke
§ 17Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen
§ 18Pflege und Soziale Dienste
§ 19Frauen- und Sozialhäuser
§ 20Anzeige- und Rückerstattungspflichten
§ 21Ruhen
§ 22Ersatz durch den Hilfeempfangenden und seine Erben
§ 23Ersatz durch Dritte
§ 24Übergang von Rechtsansprüchen
§ 25Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
§ 26Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
§ 27Rechtsträger und Behörden
§ 28Mitwirkung der Gemeinden
§ 29Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Vorwort
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Aufgabe und Geltungsbereich
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Soweit im Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, keine eigenen Leistungen für Hilfesuchende vorgesehen sind, ist dieses Gesetz anzuwenden.
(3) Soweit im Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024, keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, ist dieses Gesetz anzuwenden.
§ 2
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 3
§ 3 Grundsätze
(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung entsprechende Hilfe geleistet wird.
(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann.
(3) Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden und hat rechtzeitig einzusetzen. Die Sozialhilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(4) Mobile und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.
(5) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden
1. unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der Notlage und aller persönlichen Verhältnisse (wie körperlicher, psychischer und intellektueller Zustand, soziale Integration),
2. unter möglichst geringer Einflussnahme auf ihre Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse ihrer Familien sowie
3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
soweit wie möglich befähigt werden, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung ihrer Notlage beigetragen wird.
§ 4
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Teilstationäre Tagesbetreuung: Einrichtungen für Menschen, für die noch keine stationäre Unterbringung erforderlich ist, die jedoch ihren Alltag nicht mehr oder nicht hinreichend allein bewältigen können und mobile Pflege und Betreuung allein nicht mehr ausreichen,
1. im Sinne des § 3 Z 2 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, (Seniorentageszentren) und
2. für Personen zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung
mit dem Ziel, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger, seelischer und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen.
(2) Stationäre Betreuungs- und Pflegedienste: Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung von
1. Personen vorwiegend ab der Pflegegeldstufe 4 zur Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege im Sinne des § 3 Z 1 Bgld. SEG 2023 und
2. Personen, die zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung
nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder mobile Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
(3) Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Unterbringung, Pflege und Betreuung gemäß § 3 Z 9 Bgld. SEG 2023.
(4) Pflege und Soziale Dienste (§ 18):
1. Mobile Pflege- und Betreuungsdienste im Sinne des § 3 Z 5 Bgld. SEG 2023:
a) Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes;
b) pflegerische Dienste;
c) therapeutische Dienste;
d) allgemeine Beratungsdienste;
2. teilstationäre Tagesbetreung gemäß Abs. 1;
3. stationäre Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Abs. 2;
4. Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 19.
§ 5
§ 5 Leistungsumfang
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (§§ 10 bis 13);
2. Hilfe in Einrichtungen, Pflege und Soziale Dienste (§§ 15 bis 19);
3. Hilfe für Kinder und Jugendliche soweit keine Maßnahme nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in Betracht kommt.
(2) Die Hilfe kann, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
(3) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung.
2. Hauptstück
Anspruchsvoraussetzungen und Kostenbeiträge
§ 6
§ 6 Persönliche Voraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich
1. österreichische Staatsbürger,
2. Asylberechtigte sowie
3. dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Leistungen der Sozialhilfe können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(5) Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023) festgestellt wurde.
(6) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. nicht erwerbstätige Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
2. ausreisepflichtige Fremde;
3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafe in einer Anstalt (§ 8 Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022);
5. Personen, die zur Zielgruppe des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, zählen.
(7) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Sozialhilfe vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt inklusive des Wohnbedarfs nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 7
§ 7 Einsatz des Einkommens des Hilfesuchenden, Kostenbeitrag
(1) Hilfesuchende haben bei Gewährung von Leistungen nach dem 3. Hauptstück, ausgenommen Leistungen gemäß §§ 10 bis 13 und 19 nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß Abs. 1 sind das Ausmaß der Leistung, ein zumutbarer Einsatz des Einkommens sowie pflegebezogene Geldleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(3) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden in einem Kalendermonat ab dem Zeitpunkt, ab welchem Kosten für die Leistungserbringung anfallen, tatsächlich zufließen. Nicht zu berücksichtigen sind die in § 8 Abs. 2 Bgld. SUG genannten Einkünfte.
(4) Die Landesregierung hat zur jeweiligen Höhe des Kostenbeitrages für die Leistungen mit Rechtsanspruch gemäß §§ 15, 16 und 18 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann durch Richtlinien des Landes geregelt werden. Bei Leistungen der Sozialhilfe nach §§ 15 und 18 ist ein Kostenbeitrag von Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und anderen pflegebezogenen Geldleistungen an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten, als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung des Hilfeempfangenden erfolgt.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder als Anreiz zur Wiedererlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit geboten erscheint.
(6) Hilfesuchende haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange der Hilfesuchende alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihm die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist.
(7) Der Kostenbeitrag ist nach Art der Leistung einmalig oder monatlich zu leisten und wird erstmals mit Inanspruchnahme der Leistung fällig.
§ 8
§ 8 Kostenbeitrag Dritter
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz, in den Fällen des § 7 Abs. 1 zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 7 Abs. 3 erfolgt ist.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind zu berücksichtigen:
1. die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten;
2. etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgaben;
3. erhöhte Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Ende des Pflichtschulalters.
(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe ist abhängig vom Ausmaß und der Art der Leistung, für die ein Kostenbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 15, 16 und 18, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages bei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(4) Ausgenommen von dieser Kostenbeitragspflicht sind
1. Kinder gegenüber ihren Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich,
2. Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft und
3. zum Unterhalt verpflichtete Angehörige, die einen wesentlichen Anteil der Pflegedienstleistungen gemäß § 17 selbst erbringen.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint.
(6) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
3. Hauptstück
Leistungen der Sozialhilfe
1. Abschnitt
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§ 9
§ 9 Gegenstand, Rechtsanspruch
(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
1. Lebensunterhalt (§ 10), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (§ 11), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
3. Tragung der Bestattungskosten (§ 12);
4. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 13).
(2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1 Z 1 und die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Abs. 1 Z 4 erbringt das Land als Träger von Privatrechten; auf diese Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
§ 10
§ 10 Lebensunterhalt
(1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 kann der Hilfe suchenden Person in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Hilfeempfängers gemäß § 7 sichergestellt ist.
§ 11
§ 11 Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
(1) Dem Hilfesuchenden ist Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung nach Maßgabe des § 16 Bgld. SUG zu gewähren.
(2) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen notwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
(3) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 1 können für medizinische Leistungen nachweislich anfallende Kosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, übernommen werden.
§ 12
§ 12 Tragung der Bestattungskosten
(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten sind die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten zu übernehmen, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.
§ 13
§ 13 Hilfe in besonderen Lebenslagen
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
1. Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage;
2. Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.
(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(6) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.
(7) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens dem Hilfeempfangenden nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.
2. Abschnitt
Hilfe in Einrichtungen durch Pflege und soziale Dienste
§ 14
§ 14 Gegenstand, Rechtsanspruch
(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
1. Unterbringung in Einrichtungen (§ 15);
2. Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke (§ 16);
3. Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (§ 17);
4. Pflege und Soziale Dienste (§ 18);
5. Frauen- und Sozialhäuser (§ 19).
(2) Auf Hilfeleistungen in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Form von Pflege gemäß Abs. 1 Z 4 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.
(3) Abweichend von Abs. 2 besteht auf die Gewährung einer Hilfeleistung durch Pflege nach Abs. 1 Z 4 in Form mobiler Dienste im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, teilstationärer Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie zur vorübergehenden Unterbringung in Form einer Kurzzeitpflege im Sinne des § 4 Abs. 3 jedoch kein Rechtsanspruch; weiters handelt das Land bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 3 sowie von Hilfeleistungen nach Abs. 1 Z 5 als Träger von Privatrechten.
(4) Die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen in Form sozialer Dienste gemäß Abs. 1 Z 4 ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
(5) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Organisationen, mit denen ein Vertragsverhältnis mit dem Land besteht, übernommen werden.
§ 15
§ 15 Unterbringung in Einrichtungen
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden (des gesetzlichen Vertreters oder Erwachsenenvertreters) durch stationäre Unterbringung in Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Bgld. SEG 2023 verfügen und mit denen eine Kostenvereinbarung nach § 27 Bgld. SEG 2023 abgeschlossen wurde oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer Bundesländer, wenn die Hilfe suchende Person auf Grund ihres körperlichen, intellektuellen oder seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf.
(2) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme der Unterbringung in einer Langzeitpflegeeinrichtung die mobile Pflege und Betreuung sowie die teilstationäre Pflege und Betreuung entsprechend den Pflege- und Betreuungserfordernissen des Hilfesuchenden ausgeschöpft wurden und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung vorliegt.
(3) Die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung wird bei Hilfesuchenden, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, angenommen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 0 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist zur Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ein pflegerisches oder ärztliches, in schwerwiegenden medizinischen Fällen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.
(4) Wenn Umstände im Sinne des Abs. 3 vorliegen, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Notlage erforderlich machen, können die Kosten für die Unterbringung vorläufig auf Basis der Pflegegeldstufe 4 bis zur Wirksamkeit eines rechtskräftigen Pflegegeldbescheides oder bis zum Abschluss eines Pflegegelderhöhungsverfahrens vom Land übernommen werden; ab Wirksamkeit des rechtskräftigen Pflegegeldbescheides richtet sich die Kostenübernahme nach der tatsächlich festgestellten Pflegegeldstufe.
§ 16
§ 16 Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke
(1) Über die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 hat das Land als Leistung der Sozialhilfe die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Sucht- oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt oder die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung erforderlich ist.
(2) Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung von Personen gemäß Abs. 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.
§ 17
§ 17 Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung von pflegebedürftigen Personen, ab der Pflegegeldstufe 3 durch eine von diesen namhaft gemachte Betreuungskraft gefördert werden.
(2) Betreuungskraft im Sinne des Abs. 1 kann sein:
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahleltern und Wahlkinder;
5. die Pflegeeltern und Pflegekinder;
6. die Stiefeltern und Stiefkinder;
7. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
8. der eingetragene Partner;
9. eine sonstige Person (zB Vertrauenspersonen, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person).
(3) In den Fällen, in denen die namhaft gemachte Person gleichzeitig Erwachsenenvertreter der pflegebedürftigen Person ist, kann außer in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen eine Förderung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(4) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
1. die pflegebedürftige Person ist österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürger zu behandeln;
2. die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland; ein ununterbrochener Hauptwohnsitz liegt auch dann vor, wenn der genannte Zeitraum vorübergehend, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten unterbrochen wurde, um Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem anderen Bundesland in Anspruch zu nehmen;
3. die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegegeldstufe gemäß Abs. 5 maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Betreuungskraft (Z 4) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt nach Möglichkeit für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft;
4. die zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Betreuungskraft
a) ist österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,
b) verfügt über den Nachweis von Deutschkenntnissen zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
c) ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,
d) muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung pflegebedürftiger Personen nach dieser Bestimmung teilnehmen oder die Ausbildung zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zum Heimhelfer absolvieren,
e) ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegegeldstufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,
f) verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,
g) verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und
h) verpflichtet sich, bei angekündigten Überprüfungen der Betreuungsqualität gemäß Z 6 anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten und nach Möglichkeit umzusetzen;
5. die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Abs. 5, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH
a) in der Pflegegeldstufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegegeldstufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegegeldstufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,
b) einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Höchstsatz gemäß § 10 Abs. 1 liegt, entrichtet und
c) die vom Land gemäß Abs. 5 gewährte Förderung abtritt;
6. die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal zur Überprüfung der Betreuungsqualität heran, sofern dieses nicht durch die Pflegeservice Burgenland GmbH zur Verfügung gestellt werden kann, wobei dies - soweit kein abweichender Bedarf besteht - in der Pflegegeldstufe 3 einmal monatlich, in der Pflegegeldstufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegegeldstufe 6 oder 7 einmal wöchentlich zu erfolgen hat, es sei denn, die namhaft gemachte Betreuungskraft verfügt über die Berufsberechtigung des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege; in diesem Fall hat die Überprüfung in den Pflegegeldstufen 4 bis 7 einmal monatlich stattzufinden;
7. die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:
a) der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die namhaft gemachte Betreuungskraft ihren Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und
b) dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.
(5) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Lohnnebenkosten der zur Betreuung herangezogenen Betreuungskraft auf Basis des Monatsgehalts des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, bei 40 Wochenstunden - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 - gewährt:
1. in der Pflegegeldstufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;
2. in der Pflegegeldstufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;
3. ab der Pflegegeldstufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.
Zusätzlich kann das Land die Kosten für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder einer Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft fördern.
(6) § 6 findet auf die Förderung keine Anwendung.
(7) Die Förderung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses mit der namhaft gemachten Betreuungskraft, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
1. Tod der pflegebedürftigen Person;
2. Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Altenwohn- und Pflegeheim;
3. 24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person;
4. mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person;
5. die pflegebedürftige Person wünscht die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Betreuungskraft nicht mehr;
6. im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fördervoraussetzungen oder -bedingungen durch die pflegebedürftige Person;
7. im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme oder Verwendung der Förderleistung durch die pflegebedürftige Person.
(8) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 7 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist. Besorgt die namhaft gemachte Betreuungskraft gleichzeitig die 24-Stunden-Betreuung für die pflegedürftige Person und wird dafür bereits eine Förderung aus Landesmitteln gewährt, kann eine Förderung nach dieser Bestimmung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(10) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
(11) Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Abs. 5 genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegegeldstufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 4 Z 1, 2, 4 lit. a, e, g und h, Z 6 und 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9.
(12) Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG nach Beendigung des Dienstverhältnisses jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a, c und e erfüllen.
§ 18
§ 18 Pflege und Soziale Dienste
(1) Pflege gemäß § 4 Abs. 4 kann mobil, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein pflegerisches oder ärztliches, in schwerwiegenden medizinischen Fällen jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Hilfeleistungen im Rahmen der mobilen und teilstationären Pflege und Betreuung sowie der vorübergehenden stationären Unterbringung in Form einer Kurzzeitpflege durch Richtlinien erlassen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die Sozialen Dienste gemäß § 4 Abs. 4 in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der mobilen Pflege durch Dienste gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b oder der teilstationären oder stationären Pflege dienen, einer Bewilligung gemäß Bgld. SEG 2023 und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.
§ 19
§ 19 Frauen- und Sozialhäuser
(1) Frauenhäuser sind Einrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
(2) Sozialhäuser sind Einrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Personen und Familien, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.
4. Hauptstück
Rückerstattung, Ruhen und Ersatz
§ 20
§ 20 Anzeige- und Rückerstattungspflichten
(1) Die Hilfeempfangenden, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die eine Leistung nach diesem Gesetz zuerkannt hat, mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
1. Hilfe ohne Verschulden der Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde,
2. die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die oder der in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
(5) Die Hilfeempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
§ 21
§ 21 Ruhen
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 ruht
1. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung,
2. für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden und
3. bei einem länger als eine Woche dauernden Auslandsaufenthalt; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.
(2) Für den Zeitraum von maximal 90 Tagen sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und ein notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren. Von der zeitlichen Begrenzung von 90 Tagen ist der Personenkreis im Sinne des § 16 ausgenommen.
(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
§ 22
§ 22 Ersatz durch den Hilfeempfangenden und seine Erben
(1) Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 24, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
1. zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
2. zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.
(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
1. Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
2. Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023,
3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 10), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfangenden eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen aus Einkommen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023). Ausgenommen davon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
§ 23
§ 23 Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die für den Hilfeempfangenden aufgewendeten Kosten Ersatz zu leisten, wenn nachträglich hervorkommt, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung für den Hilfeempfangenden über ein höheres Einkommen verfügt haben. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich in den Fällen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 Z 1.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
(3) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(4) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch mobile Dienste durch Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes oder pflegerische Dienste ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(5) § 22 Abs. 5 ist auf Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 24
§ 24 Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
(2) Unterhaltsansprüche gemäß § 23 Abs. 1 sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person oder sonstigen Zahlungspflichtigen schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als 90 Tage.
§ 25
§ 25 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 26
§ 26 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
(1) Musste einer Hilfe suchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfs gemäß § 10 so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat dieser die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind; nach dem Antragszeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der entstanden wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Die Höhe der ersatzfähigen Kosten ist dem Dritten mitzuteilen.
5. Hauptstück
Organisation und Kostentragung
§ 27
§ 27 Rechtsträger und Behörden
(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.
§ 28
§ 28 Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet.
§ 29
§ 29 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.
§ 30 § 30
§ 30 Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfe- und Chancengleichheitsangelegenheiten ein Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat einzurichten.
(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirats gehört die Beratung der Landesregierung bei der
1. Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und
2. Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe und Chancengleichheit betreffende Fragen.
(3) Dem Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat gehören an:
1. das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe und Chancengleichheit betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
2. das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;
3. vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis von in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;
4. je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden im Sinne des § 95 Bgld. Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003;
5. die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und Chancengleichheit sowie der für die Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;
6. ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;
7. vier von der Landesregierung bestellte Vertreter aus dem Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich befähigten Personen;
8. ein Vertreter des Österreichischen Behindertenrates.
(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates im Amt.
(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied und Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist von dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfall.
(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
§ 31
§ 31 Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbericht
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozial- und Chancengleichheitsbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Bericht auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(2) Der Sozial- und Chancengleichheitsbericht hat die Politik für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpolitik des Landes gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
§ 32
§ 32 Kostentragung
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand. Dazu zählen auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes auf Grund des Entfalls des Pflegeregresses.
(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 4. Hauptstück oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben an das Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, vom Land einzubehalten.
(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 4 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe, der Abgabe für das Halten von Tieren und an Gemeindeanteilen aus der Baulandmobilisierungsabgabe, der Windkraftabgabe und der Photovoltaikabgabe des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.
§ 33
§ 33 Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen
Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes - HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.
§ 34
§ 34 Vorschüsse
Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
§ 35
§ 35 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
§ 36
§ 36 Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetze vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
6. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen
§ 37
§ 37 Anwendbarkeit des AVG
Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, anzuwenden.
§ 38
§ 38 Einbringung von Anträgen
(1) Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen; sie können auch bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde oder einer anderen unzuständigen Behörde eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet, und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Falls der zuständigen Behörde (§ 39) Tatsachen bekannt werden, die eine der im 3. Hauptstück geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.
(3) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie entscheidungsfähig ist;
2. für die Hilfe suchende Person
a) durch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
b) durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
c) durch ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört.
(4) Für den Antrag ist das vom Land zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes zur Verfügung steht, zu verwenden.
(5) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind jedenfalls folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen soweit sie der zuständigen Behörde nicht im automationsunterstützten Verfahren zur Verfügung stehen:
1. zur Person und zur Familien- sowie Haushaltssituation;
2. gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
3. zur aktuellen Einkommenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten der letzten drei Monate vor Antragstellung;
4. gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6.
§ 39
§ 39 Zuständigkeit
(1) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten sachlich zuständig:
1. Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen gemäß § 17;
2. Förderung von Pflegeleistungen (teilstationäre Betreuung, vertragliche Kostenersätze, Hauskrankenpflege, Wundmanagement, Kurzzeitpflege);
3. Angelegenheiten der Frauen- und Sozialhäuser.
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, ohne eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält. Wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.
(4) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 15 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren oder die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.
§ 40
§ 40 Informations- und Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
(1) Die zuständige Behörde im Sinne des § 39 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt eine Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person oder im Falle eines Antrags nach § 38 die den Antrag stellende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
§ 41
§ 41 Beurteilung von Vorfragen
Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.
§ 42
§ 42 Einleitung des Verfahrens, Entscheidungspflicht
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung oder der amtswegigen Einleitung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 2 für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren; ausgenommen davon sind Leistungen gemäß §§ 15 und 16.
(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
1. einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist,
2. Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz
besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Z 2 ab deren Erhöhung, Verringerung, Kürzung oder Einstellung ausdrücklich verlangt.
§ 43
§ 43 Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung; das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
7. Hauptstück
Amtshilfe, Datenschutz und Strafbestimmungen
§ 44
§ 44 Amtshilfe und Auskunftspflicht
(1) Die Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, sowie Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(4) Die begutachtenden Stellen oder Personen gemäß §§ 15 und 16 haben die erstellten Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, so hat der Dienstgeber dieser Personen auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
§ 45
§ 45 Datenschutz
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
1. von der hilfesuchenden Person und von gegenüber der hilfesuchenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der hilfesuchenden Person unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten:
a) Namen und akademische Grade;
b) Geschlecht;
c) Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze, Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
d) Angaben zur Unterkunft (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohner);
e) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit;
f) Geburtsdatum;
g) Sozialversicherungsnummer;
h) Angaben zur Staatsbürgerschaft;
i) gegebenenfalls Angaben zur gesetzlichen Vertretung, Bevollmächtigung oder Erwachsenenvertretung, Name und Adresse des Vertreters sowie nötige Nachweise darüber;
j) gegebenenfalls Schulbesuchsbestätigung oder Studiennachweise bezüglich Studienbeginn und Studienende;
k) allfälliges Aufenthaltsrecht;
l) Familienstand;
m) Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;
n) Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und Ausmaß, Name und Anschrift des Dienstgebers;
o) Bankverbindungen und Kontoauszüge;
p) Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Daten über den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeldstufe;
q) Art der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG;
r) Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende sowie voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von den Krankenversicherungsträgern erbrachten Leistungen; Angaben über das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung;
s) ärztliche Zeugnisse über aktuelle oder andauernde Arbeitsunfähigkeit, wenn das gesetzliche Pensionsalter bei Antragstellung nicht erreicht ist, ärztliche Zeugnisse über Krankheit und Pflegebedürftigkeit einer zu betreuenden Person;
t) Daten betreffend ein anhängiges Pensionsverfahren, Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen, Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
u) gegebenenfalls Angaben über die Aufenthaltsberechtigung, Asyl und betreffend den Grundversorgungsanspruch;
v) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS), die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Amtliche Statistik (vbPK-AS) gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
2. von Dienstgebern der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma und Adressdaten sowie personenbezogene Daten gemäß lit. n und p in Bezug auf den Nachweis des Einkommens der hilfesuchenden Personen.
(3) Im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, und die Geschäftsstellen des AMS ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
§ 46
§ 46 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfesuchenden Person liegt.
§ 47
§ 47 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine gemäß § 20 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen oder zugestanden wären,
3. einer Auskunftspflicht gemäß § 44 Abs. 5 nicht nachkommt,
4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5. gegen ein Verbot gemäß § 46 verstößt.
(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.
8. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48
§ 48 Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
(2) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 55 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 30 dieses Gesetzes eingerichteten Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat über. Die nach § 55 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates nach § 30 dieses Gesetzes.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen des 3. Hauptstücks sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung der Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Führt die nach Abs. 4 durchgeführte Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(6) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 4 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(7) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.
(8) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, getroffen wurden, bleiben weiterhin in Geltung.
§ 49
§ 49 Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023;
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023;
3. Epidemiegesetzes 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023;
4. Hausbetreuungsgesetz - HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008;
5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023;
6. Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023;
7. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;
8. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023;
9. Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 50
§ 50 Umsetzungshinweise
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;
3. Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
4. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9;
5. Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.
§ 51
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen bis zum 30. September 2025 auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022;
2. Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 11/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2003;
3. Verordnung, mit der das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger festgesetzt wird, LGBl. Nr. 59/2012;
4. Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022;
5. Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat, LGBl. Nr. 15/2000;
6. Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008.