(1) Dem Hilfesuchenden ist Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung nach Maßgabe des § 16 Bgld. SUG zu gewähren.
(2) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen notwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
(3) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 1 können für medizinische Leistungen nachweislich anfallende Kosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, übernommen werden.
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