§ 27 Rechtsträger und Behörden
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 27 Rechtsträger und Behörden — Bgld. SHG 2024
(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.
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