Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
§ 42 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 42 § 42
… 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 9 bis 12 in Verbindung mit den §§ 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024 , LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen…
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