(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
1. Lebensunterhalt (§ 10), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (§ 11), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
3. Tragung der Bestattungskosten (§ 12);
4. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 13).
(2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1 Z 1 und die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Abs. 1 Z 4 erbringt das Land als Träger von Privatrechten; auf diese Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
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