(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
1. Lebensunterhalt (§ 10), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (§ 11), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
3. Tragung der Bestattungskosten (§ 12);
4. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 13).
(2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1 Z 1 und die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Abs. 1 Z 4 erbringt das Land als Träger von Privatrechten; auf diese Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 9 Gegenstand, Rechtsanspruch
(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen: 1. Lebensunterhalt (§ 10), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist; 2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (§ 11), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist; 3. Tragung der Bestattungskosten (§ 12); 4. Hilfe in besonderen …
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