(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz, in den Fällen des § 7 Abs. 1 zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 7 Abs. 3 erfolgt ist.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind zu berücksichtigen:
1. die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten;
2. etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgaben;
3. erhöhte Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Ende des Pflichtschulalters.
(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe ist abhängig vom Ausmaß und der Art der Leistung, für die ein Kostenbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 15, 16 und 18, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages bei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(4) Ausgenommen von dieser Kostenbeitragspflicht sind
1. Kinder gegenüber ihren Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich,
2. Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft und
3. zum Unterhalt verpflichtete Angehörige, die einen wesentlichen Anteil der Pflegedienstleistungen gemäß § 17 selbst erbringen.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint.
(6) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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