§ 25 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 25 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung — Bgld. SHG 2024
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
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