(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (§§ 10 bis 13);
2. Hilfe in Einrichtungen, Pflege und Soziale Dienste (§§ 15 bis 19);
3. Hilfe für Kinder und Jugendliche soweit keine Maßnahme nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in Betracht kommt.
(2) Die Hilfe kann, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
(3) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 10 Lebensunterhalt
…1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. (2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1…
§ 17 Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen
…und 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9. (12) Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG nach Beendigung des Dienstverhältnisses jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a, c und e…
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