§ 37 Anwendbarkeit des AVG
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, anzuwenden.
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