§ 29 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 29 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege — Bgld. SHG 2024
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.
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