(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand. Dazu zählen auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes auf Grund des Entfalls des Pflegeregresses.
(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 4. Hauptstück oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben an das Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, vom Land einzubehalten.
(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 4 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe, der Abgabe für das Halten von Tieren und an Gemeindeanteilen aus der Baulandmobilisierungsabgabe, der Windkraftabgabe und der Photovoltaikabgabe des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.
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