§ 38 Einbringung von Anträgen — Bgld. SHG 2024
(1) Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen; sie können auch bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde oder einer anderen unzuständigen Behörde eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet, und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Falls der zuständigen Behörde (§ 39) Tatsachen bekannt werden, die eine der im 3. Hauptstück geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.
(3) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie entscheidungsfähig ist;
2. für die Hilfe suchende Person
a) durch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
b) durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
c) durch ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört.
(4) Für den Antrag ist das vom Land zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes zur Verfügung steht, zu verwenden.
(5) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind jedenfalls folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen soweit sie der zuständigen Behörde nicht im automationsunterstützten Verfahren zur Verfügung stehen:
1. zur Person und zur Familien- sowie Haushaltssituation;
2. gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
3. zur aktuellen Einkommenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten der letzten drei Monate vor Antragstellung;
4. gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6.
§ 40 Bgld. SHG 2024 · Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 40 Informations- und Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
…1) Die zuständige Behörde im Sinne des § 39 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses…
§ 42 Einleitung des Verfahrens, Entscheidungspflicht
…1) Leistungen nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung oder der amtswegigen Einleitung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 2 für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren; ausgenommen davon sind Leistungen gemäß §§ 15 und 16. (2) Über Leistungen nach…
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