§ 1 Aufgabe und Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Soweit im Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, keine eigenen Leistungen für Hilfesuchende vorgesehen sind, ist dieses Gesetz anzuwenden.
(3) Soweit im Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024, keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, ist dieses Gesetz anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden