§ 16 Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke — Bgld. SHG 2024
(1) Über die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 hat das Land als Leistung der Sozialhilfe die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Sucht- oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt oder die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung erforderlich ist.
(2) Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung von Personen gemäß Abs. 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.
§ 14 Bgld. SHG 2024 · Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 14 Gegenstand, Rechtsanspruch
…1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen: 1. Unterbringung in Einrichtungen (§ 15); 2. Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke (§ 16); 3. Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (§ 17); 4. Pflege und Soziale Dienste (§ 18); 5. Frauen- und Sozialhäuser (§ 19…
§ 16 Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke
(1) Über die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 hat das Land als Leistung der Sozialhilfe die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Sucht- oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt oder die Unterbringung in der Entw…
§ 11 Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
…1) Dem Hilfesuchenden ist Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung nach Maßgabe des § 16 Bgld. SUG zu gewähren. (2) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in…
§ 21 Ruhen
…sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und ein notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren. Von der zeitlichen Begrenzung von 90 Tagen ist der Personenkreis im Sinne des § 16 ausgenommen. (3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.…
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