(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfe- und Chancengleichheitsangelegenheiten ein Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat einzurichten.
(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirats gehört die Beratung der Landesregierung bei der
1. Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und
2. Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe und Chancengleichheit betreffende Fragen.
(3) Dem Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat gehören an:
1. das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe und Chancengleichheit betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
2. das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;
3. vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis von in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;
4. je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden im Sinne des § 95 Bgld. Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003;
5. die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und Chancengleichheit sowie der für die Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;
6. ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;
8. ein Vertreter des Österreichischen Behindertenrates.
(3a) Unterstehen dem Vorsitzenden des Beirats auch die Angelegenheiten des Gemeindewesens, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z 2 als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates im Amt.
(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied und Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist von dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfall.
(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…jedoch mit 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt werden. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022; 2. Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach…
§ 30 § 30
…Parteien nach deren Stärkeverhältnis von in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder; 4. je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden im Sinne des § 95 Bgld. Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003; 5. die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und Chancengleichheit sowie der…
§ 48 Übergangsbestimmungen
…1) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen. (2) Die bisher vom…
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