(1) Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 24, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
1. zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
2. zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.
(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
1. Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
2. Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023,
3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 10), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfangenden eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen aus Einkommen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023). Ausgenommen davon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
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