(1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 kann der Hilfe suchenden Person in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Hilfeempfängers gemäß § 7 sichergestellt ist.
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